Wir suchen Kandidatinnen und Kandidaten für den Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat verwaltet das kirchliche Vermögen in der Kirchengemeinde. Die Amtszeit der
gewählten Mitglieder dauert acht Jahre. Nach jeweils vier Jahren scheidet die Hälfte aus. Die
Reihenfolge wird das erste Mal durch das Los bestimmt. Das Ausscheiden erfolgt mit dem Eintritt
der Nachfolger.
Wer kann Wahlvorschläge einreichen?
Jede zum Pfarrgemeinderat wahlberechtigte Person kann einen Wahlvorschlag machen (vgl. § 4
Abs. 1 Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinde im Bistum Trier).
Bis wann können Wahlvorschläge eingereicht werden?
Wahlvorschläge können eingereicht werden bis1
Wer kann gewählt werden?
Wählbar ist jeder Katholik, der nach staatlichem Recht volljährig ist.
Von der Wählbarkeit ist derjenige ausgeschlossen,
a) für den wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die
in den §§ 1896 Abs. 4 und 1905 BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
b) der der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechtes verlustig ist;
c) der wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung in einer Anstalt untergebracht ist;
d) der durch kirchenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist;
e) der nach den Bestimmungen des staatlichen Rechtes aus der Kirche ausgetreten ist.
Nicht wählbar sind die in einem Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde stehenden Personen sowie diejenigen im Dienst des Bistums stehenden Personen, die in der Kirchengemeinde tätig sind
oder unmittelbar mit den Aufgaben der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinde befasst
sind. Nicht wählbar sind auch die in einem Dienstverhältnis zum Kirchengemeindeverband, dem
die Kirchengemeinde angeschlossen ist, stehende Personen. Diese Regelungen gelten nicht für
Aushilfskräfte, die weniger als drei Monate im Jahr beschäftigt sind. Eine Person kann zur Vermeidung von Doppelmandaten innerhalb eines Pastoralen Raums nur zum Mitglied eines Verwaltungsrates gewählt werden.
Wer ist wahlberechtigt?
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt durch den Pfarrgemeinderat.
Wie mache ich einen Wahlvorschlag?
▪ Der Wahlvorschlag darf nicht mehr Kandidaten enthalten, als Mitglieder für den Verwaltungsrat
zu wählen sind.
▪ Im Wahlvorschlag müssen Name, Geburtsdatum, Adresse (Wohnung) und Beruf der Kandidatin
bzw. des Kandidaten aufgeführt sein.
▪ Ein Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn er das schriftliche Einverständnis der Annahme der Wahl
der in ihm aufgeführten Kandidaten enthält.
▪ Der Kandidatenvorschlag muss mit dem Datum, der Unterschrift und der vollen Anschrift der
Person versehen sein, die ihn einreicht.
▪ Der Kandidatenvorschlag ist in einem verschlossenen Umschlag dem Wahlausschuss bis zu dem
oben genannten Termin zuzuleiten.
Datenschutzrechtliche Informationen für die Kandidatinnen und Kandidaten
Erteilen Sie uns Ihre Einwilligung zur Kandidatur bitten wir Sie, sofern noch nicht erfolgt, von den umfassenden
datenschutzrechtliche Informationen nach § 14 ff. KDG auf Seite 3 und 4 dieses Formularblocks oder auf dem
Formularsatz „Einwilligung und Datenschutz Ehrenamtliche“ Kenntnis zu nehmen.
Der Formularsatz „Einwilligung und Datenschutz Ehrenamtliche“ liegt im Pfarrbüro vor oder ist zu finden unter:
https://www.bistum-trier.de/unser-bistum/service/kirchlicher-datenschutz/materialien-und-mustervordrucke/

